Wunderschön! Heute wählen Sie den Weg des Glücks und nehmen Ihre seelische Gesundheit, Lebenskraft und Lebensfreude in die Hände. Ich bin Heilpraktikerin für Psychotherapie und schamanische Praktizierende und begleite Sie mit Mitgefühl, positiver Wertschätzung und einem Hauch Magie zum Glück!




Audrey Hendel
Heilpraktikerin für Psychotherapie & schamanische Praktizierende
Ich heiße Audrey Hendel, bin im Süden von Frankreich geboren und lebe seit mehr als fünfzehn Jahren in Deutschland. Ich kam aus Liebe hierher und bin geblieben, weil ich in diesem Land nicht nur meine zweite Heimat, sondern auch meine wahre Berufung gefunden habe. Nach einem zehnjährigen Studium der Philosophie, der Kommunikation und der Psychologie in Frankreich habe ich mich in Deutschland in Psychopathologie und in verschiedenen psychotherapeutischen Ansätzen weitergebildet. Meine Erfahrungen in psychiatrischen Kliniken für Kinder und Erwachsene haben mir tiefe Einblicke in die praktische Seite der Psychotherapie gegeben. Dabei entstand in mir der Wunsch, eine ergänzende Form seelischer Begleitung anzubieten. Als geprüfte psychologische Beraterin und Heilpraktikerin für Psychotherapie verbinde ich therapeutische Gespräche mit sanften und ganzheitlichen Methoden. Besonders in zwei Bereichen habe ich mein Zuhause gefunden: in der humanistischen Psychologie und im Schamanismus. Gleichzeitig bleibe ich offen für neue Wege, für alles, was sich als hilfreich erweist, mein Herz berührt und meinen Patienten dient.
Ich bin sehr dankbar für meinen Beruf und würde ihn um nichts in der Welt eintauschen. Jeder Mensch ist einzigartig, jedes Schicksal besonders, und jede Begegnung trägt ihren eigenen Zauber in sich. Ich freue mich über jeden Menschen, der sich mir anvertraut, seine Schmerzen oder Ängste teilt und gemeinsam mit mir den Weg zu mehr Lebensfreude, Bewusstsein und innerem Frieden geht. Wenn du dich manchmal erschöpft, traurig oder unverstanden fühlst, bleibe nicht allein. Es gibt immer Hoffnung, und es zeigt sich immer ein Weg. Wie Audrey Hepburn so schön sagte:„Nothing is impossible. The word itself says I’m possible.„
Jedes Mal, wenn wir schenken ein Akt der Zärtlichkeit, der Zuneigung, der Liebe, jedes Mal, wenn wir jemanden erleuchten, verändern wir die Zukunft der Menschheit ein wenig auf die richtige Weise.Christophe André




Gesetzliche Grundlagen
Heilpraktiker Gesetz: Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung/ Approbation (17.02.1939)
- §1.1 Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestellt zu sein bedarf dazu der Erlaubnis.
- §1.2 Ausübung der Heilkunde in Sinne des Gesetzes ist jede berufts-oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankenheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt werden. (Feststellung: Diagnose. Heilung: Behebung einer Krankheit. Linderung: Besserung des Zustands)
- §1.3 Wer die Heilkunde ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen, er führt die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker„.
- §2.1 Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt zu sein, kann eine Erlaubnis nach §1 in Zukunft erhalten. Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine Erlaubnis nach §1 in Zukunft nach Maßgabe der gemäß §7 erlassenen Recht-und Verwaltungsvorschriften erhalten, die insbesondere Vorgaben hinsichtlich Kenntnissen und Fähigkeiten* als Bestandsteil der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis enthalten sollen.
- Nach Antrag auf Erlaubnis (mit Nachweis über Tätigkeiten und Ausbildungen im Bereich der Psychotherapie), die Prüfung (schriftlicher Test und mündlichen Einzelprüfung) soll sicherstellen, dass der Kandidat ausreichende Kenntnisse in Psychopathologie, Diagnostik und Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen sowie entsprechende Fähigkeiten in der psychotherapeutischen Behandlung besitzt.
- Heilpraktiker für Psychotherapie: Seit 1993 können Aufsichts-und Genehmigungsbehörden (vor allem Gesundheitsämter) eine Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde, beschrankt auf das Gebiet der Psychotherapie, nach dem Heilpraktikergesetzt erteilen. In 2011 (7.2.2011) wurde die Zulässigkeit des Titels „Heilpraktiker für Psychotherapie“ in einem Urteil in Luneburg festgestellt. Der Heilpraktiker für Psychotherapie hat ausschließlich die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie.
Pflichten und Tätigkeitverbote für Heilpraktiker
Aus dem (Heilpraktikergesetz (HPG), der Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH), dem Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), dem Patientenrechtgesetz (2013), dem Heilmittelwerbegesetz (1994), dem Betäubungsmittelgesetz (BtmG) dem Psychotherapeutengesetz (1999), dem Strafgesetzbuch (StGB), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind verschiedenen Pflichten und Verbote eines Heilpraktikers zusammengefasst worden und zu beachten.
Pflichten eines Heilpraktikers:
- Behandlungsvertrag erstellen.
- Einwilligung des Patients zu Datenerhebung.
- Schweigepflicht.
- Aufklärungspflicht.
- Dokumentationpflicht.
- Sorgfaltspflicht.
- Fortbildungpflicht.
- Verpflichtung zum Schadenersatz.
Die Erlaubnis berechtigt nicht zum (Tätigkeitverbote):
- Übernahme von Tätigkeiten, für die keine ausreichenden Kenntnisse und Fähigkeiten vorhanden sind.
- Irreführende Werbung, unlautere Werbung, Heilungsversprechung, gesundheitbezogene Werbung mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenstände. Heilpraktiker dürfen die Psychotherapie ausüben aber sich nicht „Psychotherapeut“ nennen.
- Ausüben der Heilkunde im Umherziehen. Daraus folgt, dass der Heilpraktiker eine Niederlassung haben muss. Psychotherapeutische Fernbehandlungen darf der Heilpraktiker nicht anbieten bzw. vornehmen.
- Zusammenarbeit mit Ärzten in denselben Praxisräumen (BÖ Ärzte) und Behandlung/Leistung nach RVO (Rehabilitationsmaßnahmen).
- Rezepte ausstellen.
- Mischen, Ausgeben oder Verkaufen von Arznei-und Betäubungsmitteln.
- Kassenärztliche Abrechnung.
- Ausstellen von ärztlichen Todesbescheinigungen.
- Behandlung von Geschlechtskrankheit.
- Behandlung von Infektionskrankheiten.
- Zahnbehandlungen.
- Impfungen.
- Geburtshilfe.
- Behandlung bei Verdacht auf strafbare Handlungen.
- Sexuelle Handlungen mit Patienten im Rahmen der Psychotherapie. Der Versuch ist strafbar.